Kurzarbeit aus strafrechtlicher Sicht

Vorab: Sollte gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren laufen oder eine Durchsuchung Ihrer Firma bevorstehen, so ziehen Sie unbedingt schnellstmöglich einen Rechtsanwalt zurate, bevor Sie eine Aussage bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft tätigen. Beachten Sie hierfür unsere Verhaltensregeln im Strafverfahren

Die Covid-19 Pandemie hat viele kleine und große Unternehmen dazu gezwungen, ihr Arbeitspensum zu reduzieren oder sogar ganz einzustellen. Um diese Phase wirtschaftlich überleben zu können, greifen viele Unternehmen auf die Möglichkeit zurück, Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen zu können.

Zu beachten ist jedoch, dass die Agentur für Arbeit derzeit eine Vielzahl von Anträgen zu bearbeiten hat. Eine detaillierte Prüfung bei Antragstellung erfolgt meist nicht in der notwendigen Tiefe. Eine so zugesagte schnelle Hilfe kann sich im weiteren Verlauf jedoch in ein negatives Gegenteil verkehren. Mit fortschreitender Zeit werden nämlich die Prüfungen der Agentur für Arbeit für die konkret beantragten Geldleistungen zunehmen. Diese Überprüfungen fallen im Gegensatz zu der grundsätzlichen Genehmigung der Soforthilfe wesentlich detaillierter aus. Maßstab für die Überprüfung sind die §§ 95 ff. SGB III.

Hier entstehen jedoch Gefahren, die strafrechtliche Konsequenzen für die Antragsteller (Geschäftsführer, Vorstand, etc.) haben können. Die Delikte, welche die Staatsanwaltschaften schwerpunktmäßig beschäftigen werden, sind der Betrug gemäß § 263 StGB sowie der Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Eine Strafbarkeit kommt – stark vereinfacht ausgedrückt – immer dann in Betracht, wenn die Angaben gegenüber der jeweiligen Agentur für Arbeit, welche zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes geführt haben, nicht (vollständig) der Wahrheit entsprechen.

Typische Konstellationen wären etwa:

An dieser Stelle ist jeweils die Überprüfung des Einzelfalles notwendig. Sollten Sie Bedenken haben, ob in Ihrem Unternehmen eine solche Konstellation gegeben ist, so empfehlen wir Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.

Fakt ist jedoch auch, dass Ihnen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens ein solcher Verstoß auch nachgewiesen werden muss. Hierzu stehen der Staatsanwaltschaft eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, derer sie sich bedienen kann. Der häufigste Fall wird die Durchsuchung des jeweiligen Unternehmens sein. Insbesondere wird die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang Zeiterfassungssysteme sichten. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ebenfalls Firmenrechner ausgewertet werden, um so über die digitalen Kalender oder E-Mail-Programme einen Rückschluss auf den tatsächlichen Stundenumfang des jeweiligen Mitarbeiters erhalten zu können. Insbesondere bei Mitarbeitern, die sich im Homeoffice befinden, werden sich hier viele Anhaltspunkte finden lassen.

Im Falle einer Verurteilung drohen dem Antragsteller (Geschäftsführer, Vorstand) empfindliche Strafen. Im Fall der §§ 263, 264 StGB reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, so bestimmt das Gesetz einen Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Darüber hinaus drohen bei einer rechtskräftigen Verurteilung weitere Konsequenzen, wie Berufsverbote oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen (beispielsweise: Entzug der Gewerbeerlaubnis mangels Zuverlässigkeit).

Über § 30 OWiG besteht ebenfalls die Möglichkeit das Unternehmen selbst zu bestrafen. Neben der Bestrafung, kann der zu Unrecht ausgezahlte Geldbetrag, mittels Einziehung gesichert werden.

Gerne stehen wir Ihnen auch in Zeiten der Covid19-Pandemie als Ihr Ansprechpartner bei strafrechtlichen Fragen beratend zur Seite und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie für das jeweilige Verfahrensstadium.