immobilienrechtliche Angelegenheiten

Immobilienangelegenheiten gehören zu den Hauptaufgabenfeldern eines Notars. Sie kommen in verschiedenen Ausformungen daher. Für die Bearbeitung von Immobilienangelegenheiten ist fast ausnahmslos die Einsicht in das Grundbuch erforderlich. Da auch ein Notar nicht ohne Zustimmung des Eigentümers einfach so ein Grundbuch einsehen darf, bitten wir Sie, uns bei der Beauftragung Ihr Einverständnis zur Grundbucheinsicht zu erteilen.

Grundstückskaufvertrag

Bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück – hierbei kann es sich um ein unbebautes Grundstück, eine Teilfläche hiervon oder ein mit einer gebrauchten Immobilie bebautes Grundstück handeln – ist es die zentrale Aufgabe des Notars dafür zu sorgen, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer hinreichend vor den verschiedenen Risiken, die ein solches Geschäft birgt, soweit möglich abgesichert werden. In wirtschaftlich bedeutsamen Fragen wie beispielsweise dem Kaufpreis oder der Übernahme bestimmter Verpflichtungen, kommt dem Notar aufgrund seiner Neutralitätspflicht keine Prüfungsaufgabe zu. Es ist Aufgabe der Beteiligten, sich im Wege der Verhandlung zu einigen. Aufgabe des Notars ist es dann wiederum, dass Verhandlungsergebnis so klar wie möglich und rechtssicher zu formulieren.

Aufgabe des Notars ist es sicherzustellen, dass der Verkäufer nicht sein Eigentum verliert, bevor er die vereinbarte Gegenleistung erhalten hat. Andererseits muss sichergestellt werden, dass der Käufer auch tatsächlich lastenfreies Eigentum erwirbt.

Wir kümmern uns für die Beteiligten darum, dass der Vertrag ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Wir holen hierzu für Sie die erforderlichen Erklärungen wie z.B. eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung, die Löschungsbewilligung für früher vom Verkäufer bestellte Grundschulden oder andere erforderliche Zustimmungserklärungen ein und führen die Korrespondenz mit dem Grundbuchamt, damit dort alles so eingetragen wird, wie Sie es vereinbart haben.

Die für den Kaufvertrag erforderlichen Daten können Sie uns mit unserem Fragenkatalog, den Sie zur Vermeidung von Rückfragen bitte möglichst vollständig ausfüllen, übermitteln.

Zum Thema Immobilienkauf finden Sie weitere Informationen auf der Seite der Bundesnotarkammer.

Kauf einer Eigentumswohnung

Beim Kauf einer Eigentumswohnung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Hier ist häufig, vor allem bei älteren Wohnungseigentumsanlagen, die Zustimmung des Verwalters einzuholen. Wichtig ist, dass sich der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages über den Inhalt der Vereinbarungen (Teilungserklärung, welche ihm vor Beurkundung in beglaubigter Abschrift vorliegen sollte) und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft informiert. Hierzu sollte er die Beschlusssammlung bei der Hausverwaltung einzusehen.

Für die Vorbereitung eines Kaufvertrags einer Eigentumswohnung haben wir ebenfalls einen Fragenkatalog vorbereitet.

Bauträgervertrag

Ein Bauträgervertrag ist zu beurkunden, wenn der Bauträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück eine Immobilie errichtet und diese verkauft. Für den Bauträgervertrag gelten besondere Verbraucherschutzvorschriften, die sich unter anderem aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergeben.

Teilungserklärung

Sollten Sie eine Immobilie, d. h. ein Haus mit mehreren Wohnungen oder ein Grundstück mit mehreren Häusern, bei denen eine Realteilung nicht möglich ist, in Wohnungseigentum aufteilen wollen, benötigen Sie hierzu eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie bei der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde erhalten.

Sodann bedarf es einer Teilungserklärung, bei der Miteigentumsanteile gebildet und ggf. mit Sondernutzungsrechten an bestimmten Einheiten verbunden werden.

Die Ausgestaltung der Teilungserklärung werden wir mit Ihnen unter Berücksichtigung der sich aus Ihrem Objekt ergebenden Besonderheiten zusammen erarbeiten. Hinsichtlich der Gestaltung des Verhältnisses der Miteigentümer untereinander ist der teilende Eigentümer frei. Hier gilt es, sich zu überlegen, was Sie alles wie regeln möchten.

Übertragung von Immobilien im Wege vorweggenommener Erbfolge

Häufig möchten Eltern Immobilien (-Anteile) an ihre Kinder zu Lebzeiten übertragen. Einer der Gründe hierfür ist bei größeren Vermögen die Möglichkeit der Ausnutzung von Erbschaft- und Schenkungssteuerfreibeträgen, da diese Freibeträge alle zehn Jahre zur Verfügung stehen. Oder die Eltern möchten einfach nur lieber mit „warmer Hand“ geben oder mit der Immobilie auch den Verwaltungsaufwand auf die jüngere Generation übertragen.

Dann gilt es zu regeln, ob oder unter welchen Voraussetzungen sich die Eltern ein Rückforderungsrecht vorbehalten wollen und/oder welche Rechte , wie beispielsweise ein Wohnungsrecht, sich die Eltern an der Immobilie oder eines Teils hiervon vorbehalten möchten.

Für die Übertragung eines Übergabevertrages haben wir einen für Sie einen Fragenkatalog vorbereitet

Übertragung an Ehepartner

Überträgt ein Ehepartner dem anderen Ehepartner eine Immobilie oder einen Anteil daran, häufig an dem selbst bewohnten Familienheim, handelt es sich meist um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung, die der Schenkung nahe ist. Die Besonderheit besteht darin, dass zu regeln ist, was mit dem übertragenen Anteil im Falle einer Scheidung passieren soll.

Die für die Vorbereitung erforderliche Daten können Sie in unserem Fragenkatalog erfassen.

Bestellung von Grundpfandrechten

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, werden Sie diese häufig nicht (vollständig) mit Eigenkapital bezahlen, sondern den Kaufpreis finanzieren. Gleiches gilt, wenn Sie irgendwann eine größere Renovierungs- oder Umbaumaßnahme durchführen wollen. Dann benötigen Sie ein Darlehen. Die darlehensgebende Bank will dafür eine Sicherheit. Hierfür verlangt sie die Eintragung einer Grundschuld (Hypotheken kommen heute praktisch nicht mehr vor). Bei der Bestellung einer Grundschuld unterwerfen Sie das Grundstück und sich in aller Regel der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Bank kann dann, falls Sie das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückführen würden, ohne weiteres allein aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und Ihr gesamtes sonstiges Vermögen betreiben. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wird eine sogenannte Zweckerklärung vereinbart. Daraus ergibt sich, für welche Forderungen die Grundschuld dient. Häufig ist dies nicht nur das Darlehen, für dessen Absicherung gerade diese Grundschuld bestellt wird.

Bitte geben Sie uns rechtzeitig vor der Beurkundung die Grundschuldbestellungsunterlagen, die Sie von Ihrer Bank erhalten haben, mit entsprechendem Anschreiben an den Notar, zur Vorbereitung herein.

Bestellung von Dienstbarkeiten

Wir fertigen gerne für Sie die Entwürfe von Dienstbarkeiten und beglaubigen hierunter Ihre Unterschrift und reichen diese auch für Sie beim Grundbuchamt ein, wenn Sie dies wünschen.

Dienstbarkeiten sind beispielsweise die Bestellung eines Nießbrauchrechts, eines Wohnungsrechts oder eines Wegerechts, damit ein bestimmter Weg begangen oder befahren werden kann oder unter ihm Leitungen durchgeführt werden können.