Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Wenn Sie die Gründung einer Gesellschaft beabsichtigen, stellt sich zunächst die Frage, welche Gesellschaftsform für Sie und Ihre Bedürfnisse die beste ist. Hierbei spielen meist auch steuerrechtliche Fragen eine Rolle, die in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater geklärt werden müssen.

Wenn Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) gründen wollen, entwerfen wir gerne für Sie den Gesellschaftsvertrag. Diese Verträge bedürfen jedoch grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung.

Sollten Sie jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – wozu auch die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) als „kleine GmbH“ zählt, bei der das Stammkapital nicht mindestens 25.000,00 € betragen muss – oder eine Aktiengesellschaft (AG) gründen wollen, bedarf es der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung).

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch unter Verwendung des sogenannten Musterprotokolls gegründet werden. Hierbei handelt es sich um ein von dem Gesetzgeber vorgegebenes Muster, bei dem nur die absoluten Notwendigkeiten (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand und Höhe des Stammkapitals sowie integriert die Bestellung des Geschäftsführers) geregelt werden. Ein individueller Gestaltungsspielraum besteht nicht. Dafür sind die Gründung und einzelne spätere Satzungsänderungen gebührenrechtlich günstiger. Eine solche Gründung kommt vor allem für diejenigen in Betracht, die alleine unternehmerisch tätig sind, aus welchen Gründen auch aber auch immer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung benötigen.

Im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft benötigen wir verschiedene Daten, die in unserem Fragenkatalog, der für den Hauptanwendungsfall, nämlich der Gründung einer GmbH, konzipiert ist, erfasst werden können. Zusätzliche Regelungen können selbstverständlich getroffen werden und sind auf den Einzelfall abgestimmt auszuarbeiten. Dies wird besonders bei Mehrpersonengründungen relevant. Hier empfehlen sich Vereinbarungen über Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse. Wenn auch die Beteiligten zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft eine gemeinsame Vorstellung von ihrer künftigen Zusammenarbeit haben, können diese Gemeinsamkeiten im Laufe der Zusammenarbeit aus verschiedensten Gründen verschwinden. Dann ist es wichtig, Regelungen für ein geordnetes Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft zu haben, insbesondere über die Leistungen, die der Ausscheidende erhält. Auch Nachfolgeregelungen für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters sind wichtig, da die verbleibenden Gesellschafter die Erben des verstorbenen Mitgesellschafters möglicherweise nicht in der Gesellschaft haben möchten.

Satzungsänderungen bedürfen notariell beurkundeter Beschlüsse. Wenn gewünscht, fertigen wir auch die Entwürfe für nicht beurkundungsbedürftige Beschlüsse.

Möchten Sie Ihre Gesellschaftsanteile übertragen, bedarf dies ebenfalls der notariellen Beurkundung. Auch dabei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister, gleich für welche Gesellschaftsform, müssen zwingend elektronisch durch einen Notar erfolgen; Sie können also entsprechende Unterlagen nicht selbst an das Handelsregister übermitteln. Auch alle Änderungen persönlicher Daten wie Wohnortwechsel oder Namensänderungen sind zum Handelsregister anzumelden oder erfordern die Einreichung einer neuen Liste der Gesellschafter. Für die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister fertigen wir gerne für Sie die Entwürfe und beglaubigen Ihre Unterschrift hierunter oder erstellen für Sie eine neue Gesellschafterliste.