Erbrechtliche Angelegenheiten

Verfügungen von Todes wegen

Das Gesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, individuell zu bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tode erhalten soll. Hierbei sind nur wenige Grenzen gesetzt. Kinder, Eltern und Ehegatten sind über das sogenannte Pflichtteilsrecht zwingend am Nachlass zu beteiligen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ansonsten sind bei der Gestaltung kaum Grenzen gesetzt.

In einem ersten Beratungsgespräch gilt es herauszufinden, wen Sie als Ihren oder Ihre Erben (Rechtsnachfolger) einsetzen wollen – oder wer auf keinen Fall etwas oder so wenig wie möglich bekommen soll –, zu welchen Anteilen diese Erbeinsetzung erfolgen soll, ob Sie eine Ersatzperson bestimmen wollen, wenn der von Ihnen bestimmte Erbe vor Ihnen verstirbt, ob bestimmte Gegenstände bestimmten Personen als Vermächtnis zugewandt werden sollen oder – um nur einige Gestaltungsmöglichkeiten zu nennen – ob ein Testamentsvollstrecker bestellt werden soll.

Im Rahmen der Vermögensnachfolge stellt sich häufig auch die Frage, ob – nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Gründen oder zur Vermeidung oder wenigstens Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen– bereits zu Lebzeiten Vermögen an die vorgesehenen Erben übertragen werden soll. Auch solche Übertragungen sind ein in Erwägung zu ziehendes Gestaltungsinstrument.

Von den Wünschen und den beteiligten Personen hängt ab, ob ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament (dies ist nur für Ehegatten möglich) oder ein Erbvertrag errichtet werden soll.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag gilt es auch stets, den Umfang der sogenannten Bindungswirkung zu klären. Grundsätzlich ist der Längerlebende nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr in der Lage, die gemeinsam getroffenen (sogenannten wechselbezüglichen) Verfügungen noch zu ändern. Dies gibt dem Erstversterbenden die Gewissheit, dass sein Wille auch umgesetzt wird; auf der anderen Seite hat der Längerlebende damit nicht mehr die Möglichkeit, auf nicht vorhergesehene Entwicklungen, angemessen durch Änderungen des Testaments zu reagieren. Ein unschönes Beispiel hierzu ist, dass eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Kontakt zu dem anderen Elternteil abbricht, während das andere Kind sich jahrelang um die Pflege kümmert. Solche Änderungsmöglichkeiten können allerdings auch in einem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich eingeräumt werden.

Auch wenn Sie ein Testament wirksam handschriftlich errichten können, führen Unkenntnis über die genauen Begrifflichkeiten und die Folgen einer getroffenen Verfügung sehr häufig zu unklaren Formulierungen. Dann ist nach dem Tod häufig der Streit über die Auslegung des Testaments vorprogrammiert.

Auch ein finanzieller Aspekt spricht letztlich für die Errichtung eines notariellen Testaments. Dieses ist eine öffentliche Urkunde, womit im Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss über dieses Testament in aller Regel ein Erbschein entbehrlich wird. Die Kosten für ein Testament liegen unter denen eines Erbscheins, sodass Sie schlussendlich mit der Errichtung eines notariellen Testaments Geld sparen können.

Erbscheinsantrag

Sollten Sie Erbe geworden sein, wobei es gleichgültig ist, ob dies aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Erbfolge der Fall ist, und kein notarielles Testament vorliegen, benötigen Sie einen Erbschein, um sich gegenüber Dritten, wie beispielsweise Banken oder Versicherungen, als Erbe/Rechtsnachfolger des Verstorbenen zu legitimieren, oder das Grundbuch berichtigen lassen zu können. Hierfür müssen bestimmte Tatsachen eidesstattlich versichert werden. Die Abnahme einer solchen eidesstattlichen Versicherung ist ebenfalls eine notarielle Tätigkeit.

Zur Vorbereitung eines solchen Erbscheinsantrags benötigen wir ebenfalls diverse Informationen und Daten. Diese haben wir in einem Fragenkatalog zusammengefasst. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge müssen außerdem bestimmte Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde etc.) vorgelegt werden. Welche in Ihrem Falle benötigt werden, teilen wir Ihnen selbstverständlich mit.

Erbausschlagung

Sollten Sie ein Erbe – auch hier ist es unerheblich, ob Sie gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden sind – nicht annehmen wollen, kann und muss die Erbschaft ausgeschlagen werden. Der häufigste Ausschlagungsgrund ist die tatsächliche oder vermeintliche Überschuldung des Nachlasses.

Die Erklärung der Ausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Erlangung der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund (Testament oder Gesetz) bei einem zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.

Wir fertigen gerne den hierfür erforderlichen Entwurf für Sie und beglaubigen Ihre Unterschrift unter der Erklärung.

Erbauseinandersetzung

Sollten Sie gemeinsam mit einer weiteren Person oder mehreren weiteren Personen Erbe geworden sein, so bilden Sie zwangsläufig eine Erbengemeinschaft. Dieser Erbengemeinschaft gehört der gesamte Nachlass zusammen; nicht jedem einzelnen Miterben gehört ein Bruchteil entsprechend seiner Erbquote an dem Nachlass. In den allermeisten Fällen ist es daher sinnvoll, dass die Erben eine sogenannte Erbauseinandersetzung durchführen und dabei die einzelnen Nachlassgegenstände aus der Erbengemeinschaft in das Eigentum der jeweiligen Miterben übertragen. Hierbei werden nicht selten Ausgleichszahlungen geleistet.

Sobald Immobilienbesitz zum Nachlass gehört ist die Hinzuziehung des Notars zwingend erforderlich. Andere Erbauseinandersetzungen können auch ohne Notar erfolgen, wobei auch hier unklare oder unvollständige Absprachen zwischen den Miterben später zu Streitigkeiten führen können.