Familienrechtliche Angelegenheiten

Eheverträge

Wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihre Vermögensmassen sind und bleiben getrennt. Für Verbindlichkeiten gibt es keine gesamtschuldnerische Haftung kraft Ehe. Im Falle der Scheidung hat jedoch der Ehepartner, der den größeren Zugewinn erzielt hat, diesen zur Hälfte an seinen Ehepartner abzugeben. Dazu werden das jeweilige End- und Anfangsvermögen eines jeden Ehepartners saldiert. Die sich aus den Ergebnissen errechnende Differenz wird halbiert und ergibt dann den zu zahlenden Zugewinnausgleich.

Soweit ein Ehepartner nach der Scheidung aus bestimmten Gründen nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schuldet der andere Ehepartner nachehelichen Unterhalt.

Während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften sind im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs jeweils hälftig zwischen den Ehepartnern zu übertragen.

Ihnen steht es frei, all diese gesetzlichen Folgen der Ehe vertraglich abweichend zu regeln, solange nicht ein Ehepartner unangemessen benachteiligt wird. Sie können einen anderen Güterstand, z.B. die Gütertrennung oder die praktisch so gut wie nicht mehr vorkommende Gütergemeinschaft wählen. Sie können aber auch den gesetzlichen Güterstand modifizieren, indem Sie beispielsweise den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ganz ausschließen (dann bleiben für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod bestimmte erbschaftssteuerrechtliche Vorteile erhalten) oder nur einzelne Vermögensgegenstände, z.B. Beteiligungen an Unternehmen oder Immobilien, vom Zugewinn ausschließen. Sie können den Zugewinn pauschalieren oder Stichtage für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens vereinbaren. Gleiches gilt – allerdings in deutlich engeren Grenzen – für den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Hier ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob ein vollständiger Ausschluss, wenn gewollt, rechtlich zulässig oder doch zumindest eine Modifizierung der gesetzlichen Regelungen möglich ist. Sie können auch Regelungen zum Hausrat oder zum Ehenamen treffen.

Einen Ehevertrag können Sie vor oder auch noch während der Ehe schließen; Sie können ihn auch jederzeit gemeinsam ändern.

Welche Regelungen Sie treffen wollen, hängt von Ihren persönlichen Umständen und Einstellungen ab. Die Ausgestaltung kann nur aufgrund eines umfassenden Beratungsgesprächs, an dem beide Ehepartner teilnehmen, erarbeitet werden.

Scheidungsfolgevereinbarungen

Falls die Ehe doch durch den Richter und nicht durch den Tod geschieden werden soll, haben Sie die Möglichkeit, diverse sogenannte Folgesachen einvernehmlich zu regeln. Dies beschleunigt die Durchführung des Scheidungsverfahrens.

Hier können u.a. Regelungen über den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die Ehewohnung und Haushaltssachen sowie die elterliche Sorge getroffen werden. Hier sind letztlich all die Regelungen möglich, die auch bereits in einem vorsorgenden Ehevertrag, also vor der Eheschließung oder während noch intakter Ehe hätten getroffen werden können.

Adoptionen

Soll eine Person, diese kann sowohl minderjährig als auch volljährig sein, als Kind angenommen werden, weil zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, auch wenn der Annehmende kein leibliches Elternteil ist, bedürfen verschiedene hierzu erforderliche Einwilligungserklärungen der notariellen Beurkundung. Für eine solche Beurkundung benötigen wir insbesondere Informationen zur Begründung, weshalb ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.